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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2014 - L 7 R 227/10   

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https://dejure.org/2014,32942
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2014 - L 7 R 227/10 (https://dejure.org/2014,32942)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.05.2014 - L 7 R 227/10 (https://dejure.org/2014,32942)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 (https://dejure.org/2014,32942)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2014 - L 7 R 227/10
    Grundsätzlich sind nicht nur Jahresendprämien sondern auch die zusätzlichen Belohnungen nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahnerverordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Seite 217) Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11).
  • LSG Sachsen, 19.07.2016 - L 5 RS 426/12

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur

    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 7 R 31/22
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. April 2022 - L 7 R 578/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 27-45; Sächsisches LSG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - L 5 RS 800/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 - insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Sachsen, 27.03.2018 - L 5 RS 255/16

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 - insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Sachsen, 07.04.2022 - L 7 R 578/21
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - L 5 RS 800/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 - insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Sachsen, 09.03.2023 - L 7 R 500/22
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 - insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 9. Oktober 2018 - L 5 RS 800/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 23-55; Sächsisches LSG, Urteil vom 7. April 2022 - L 7 R 578/21 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 32-45 ; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Sachsen, 09.10.2018 - L 5 RS 800/17
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner dar (vgl. dazu bereits ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2018 - L 5 RS 255/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-51; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Juli 2016 - L 5 RS 426/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 78-100 - insoweit auch rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 5/17 R erfasst; so auch zutreffend, ohne Begründung: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 7 R 227/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 30), da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "Berufstreue und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nur teilweise steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.08.2014 - L 7 R 7/11

    Nachweis oder Glaubhaftmachung von im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigenden

    Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. selbst vorgenommene Berechnungen, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen auch konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. Urteil des Senates vom 31. Juli 2013, a.a.O. sowie vom 20. Mai 2014, Az.: L 7 R 227/10; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 RS 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13).
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